Abstract
II. Würdigung der Beschwerdekammer
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet.
(...)
2. Die zulässige Klage des Klägers ist aber unbegründet. Die endgültige Berechnung der Ausgleichszulage für das Jahr 2015 ist fehlerfrei erfolgt.
2.1. Im Rahmen des Abschnitts 1 – Grundgehalt – regelt Art. 49 Absatz 2 Statut folgendes:
a) Die zuständigen nationalen Behörden zahlen dem Personalmitglied das nationale Monatsgehalt und teilen dem Direktor die überwiesenen Beträge unter Angabe all jener Elemente mit, die zur Berechnung herangezogen werden, einschl. der verpflichtenden Sozialabgaben und Steuern.
b) Die Europäische Schule zahlt den Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem im vorliegenden Statut vorgesehenen Gehalt und andererseits dem Gegenwert aller nationalen Bezüge, abzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben.
Dieser Gegenwert wird in der Währung jenes Landes berechnet, in dem das Personalmitglied seine Diensttätigkeit ausübt, und zwar unter Zugrundelegung der Wechselkurse, die bei der Anpassung der Gehälter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden.
....
c) Wenn der Betrag der Steuerabgaben auf das nationale Gehalt sich vom Betrag der Steuerabzüge unterscheidet, die in Anwendung der für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Vorschriften bezüglich der Festlegung der Bedingungen des Anwendungsverfahrens zugunsten der Gemeinschaft festgelegten Steuer vorgenommen würden, wird eine positive oder negative „Angleichung“ vorgenommen, die der Differenz zwischen den beiden obigen Beträgen entspricht, um eine Gleichheit der Gehälter unter den Personalmitgliedern der verschiedenen Herkunftsländer zu gewährleisten.
Die endgültige Berechnung erfolgt aufgrund des Steuerbescheids der zuständigen nationalen Steuerbehörde des betreffenden Personalmitglieds ohne Berücksichtigung anderer Einkommen als das nationale Gehalt, aber unter Berücksichtigung möglicher steuerlicher Vorteile, die den nationalen Steuerbetrag reduzieren“....
2.2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2017, mit dem die Ausgleichszulage für das Jahr 2015 endgültig berechnet, festgesetzt und der Betrag von 6.856,95 EURO zurückgefordert worden ist, nach Art. 49 Abs. 2 Buchstabe c) Statut zu Recht erfolgt. Der Kläger ist zur Erstattung dieser Beträge rechtlich verpflichtet.
2.2.1. Unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Buchstabe c) Statut besteht ein Anspruch des Personalmitglieds auf Zahlung einer „Ausgleichszulage“. Nach Unterabsatz 2 Statut der Bestimmung erfolgt erst dann die „endgültige Berechnung“, wenn der Steuerbescheid der zuständigen nationalen Steuerbehörde vorliegt. Aus der Formulierung des Statuts ergibt sich hiernach mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Zahlung der „Ausgleichzulage“ zunächst nur vorläufig erfolgt und sie erst endgültig verbindlich ist, wenn der nationale Steuerbescheid vorliegt und die Nachberechnung („endgültige Berechnung“) auf dieser konkretisierten Basis erfolgt ist.
Da der Kläger seinen nationalen Steuerbescheid für das Jahr 2015 erst nach Ablauf des Steuerjahres und nach dessen Erhalt der Beklagten übermittelt hatte, konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm die für das Jahr 2015 gezahlte „Ausgleichszulage“ in der gewährten Höhe zustehen würde. Erst mit dem Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2017 standen die endgültigen Beträge der „Ausgleichszulage“ für das Jahr 2015 und die daraus resultierende Überzahlung endgültig fest.
2.2.3. Die Beklagte konnte bei der Berechnung der Ausgleichszulage für das Jahr 2015 zunächst zu Recht das nationale Gehalt des Klägers und den darauf zu beziehenden Steuersatz in Ansatz bringen. Das entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Entscheidung vom 9. Juni 2000 – recours 99/16).
2.2.3.1. Die Regelung in Art. 49 Absatz 2 Buchstabe c Statut ist insoweit eindeutig. Ausgangspunkt für die Berechnung der Ausgleichszulage ist das nationale Gehalt – ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte, wie Unterabsatz 2 der Bestimmung verdeutlicht. Auf das nationale Gehalt ist sodann die nationale Steuerabgabe zu beziehen. Dabei ist von den Feststellungen der nationalen Steuerbehörden, wie sie sich in den Steuerbescheiden konkretisiert haben, auszugehen (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. Juni 2000, Nr. 99/16). Unterabsatz 2) der Bestimmung nimmt eine weitere Einschränkung vor, nach der mögliche steuerliche Vorteile, die den nationalen Steuerbetrag reduzieren, zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass nicht der reale nationale Steuersatz aus dem Einkommensbescheid bzw. die real gezahlte Steuer „zugrunde“ zu legen ist, sondern allein der Steuersatz, der für das isoliert zu betrachtende nationale Gehalt maßgeblich ist. An diese rechtlichen Vorgaben aus dem autonom gesetzten Statut hat sich die Beklagte bei der Berechnung gehalten. Der Kläger zeigt darüber hinaus keinen relevanten Berechnungsfehler auf. Seine umfangreichen „Alternativberechnungen“ sind ohne Belang, da sie nicht den rechtlichen Vorgaben des Statuts entsprechen.
(...)
Dh., die Ausgleichszulage soll die Differenz kompensieren, die zwischen der Höhe der auf das nationale Gehalt des Personalmitglieds in seinem Herkunftsland erhobenen Steuerbeträge – aber eben nur für dieses nationale Gehalt und nicht bezogen auf andere Einkünfte und dem entsprechenden Steuersatz – und der Höhe der Steuer, die auf eine europäische Gesamtvergütung (= nationale Vergütung plus europäischer Zulage) erhoben würde, wenn für sie die Steuersätze der Europäischen Union angewendet würden. Diese Aspekte sind bei der Berechnung der Ausgleichszulage, die Angleichung der Lebensverhältnis in den Blick nimmt, zu berücksichtigen. Es entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der Ausgleichszulage, einen höheren nationalen Steuersatz, der aufgrund eines höheren Gesamteinkommens aufgrund von zusätzlichen Einkünften angefallen ist, mit einer höheren Ausgleichszulage „auszugleichen“. Dass die autonomen Regelungen des Statuts deshalb nur auf das nationale Gehalt und den darauf beziehbaren Steuersatz abstellen, ist konsequent und behandelt den Kläger im Vergleich zu abgeordneten Lehrern ohne Zusatzeinkünfte und mit Ehegatten ohne Einkommen nicht sachwidrig ohne Sachgrund schlechter. Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet es somit nach den Regelungen des Statuts aus, den nationalen Steuersatz aus dem aktuellen Steuerbescheid ergebenden Steuersatz „eins zu eins“ zu übernehmen.
2.2.3.3. Der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte dürfte ihm gewährte nationale Steuervorteile nicht berücksichtigen, ist nach dem klaren Wortlaut und der eindeutigen Regelung des Art. 49 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2 Statut unbeachtlich. Die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile bei der Berechnung der Ausgleichszulage entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Entscheidung vom 5. Juni 2003, Nr. 02/07).
Dem Vorbringen des Klägers kann schließlich nicht entnommen werden, dass bestimmte steuerliche Vorteile von der Beklagten – bezogen auf sein nationales Gehalt - nicht zu berücksichtigen waren oder unzutreffend in Ansatz gebracht worden sind.
2.2.4. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit den Erläuterungen aus dem Memorandum. Die autonome Satzungsregelung in Art. 49 Abs. 2 Buchstabe c) Statut strukturiert die Ermittlung und Berechnung der „Ausgleichszulage“ abschließend, eines Rückgriffs auf das Memorandum bedurfte es nicht.